Die Beklagte, die keine Angehörige der steuerberatenden Berufe ist und daher nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten darf, ist seit dem 1. September 1998 im Gewerberegister der Stadt C. mit dem Gewerbe "Buchführungsbüro" eingetragen. Im Branchentelefonbuch für den Bereich C. war sie für die Jahre 2001/2002 und 2002/2003 unter der Rubrik "Buchführung" verzeichnet.
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