FG Berlin vom 26.03.2001
7 B 7065/01
Fundstellen:
EFG 2001, 736

Buchführungsmäßige Anforderungen an Ansparrücklage

FG Berlin, vom 26.03.2001 - Aktenzeichen 7 B 7065/01

DRsp Nr. 2001/13244

Buchführungsmäßige Anforderungen an Ansparrücklage

Gemäß § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG setzt die steuerliche Anerkennung einer Ansparrücklage u.a. voraus, dass die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können. Dies erfordert, dass sowohl die Funktion des zu erwerbenden Wirtschaftsguts als auch die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus der Buchführung ersichtlich sind.

Für die Praxis:

Es genügt nicht, dass sich die erforderlichen Angaben aus der außerhalb der Buchführung geführten Investitionsplanung ergeben. Sie müssen zudem bei Aufstellung des Jahresabschlusses bzw. spätestens mit Einreichung der Steuererklärung aus der Buchführung ersichtlich sein.

Fundstellen
EFG 2001, 736