FG Niedersachsen, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 86/02
Buchführungspflicht - weiterer Betrieb
BFH, Beschluss vom 30.06.2005 - Aktenzeichen IV B 206/03
DRsp Nr. 2005/15071
Buchführungspflicht - weiterer Betrieb
1. Die Buchführungspflicht geht gemäß § 141 Abs. 3AO ohne besondere Feststellung seitens des FA auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt.2. Unterhält der Übernehmer des buchführungspflichtigen Betriebs bereits einen weiteren gesonderten Betrieb, so erstreckt sich die übergegangene Buchführung nur dann auch auf diesen Betrieb, wenn beide Betriebe zusammengeführt werden.