1. Der Begriff Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne von § 2 Nr. 4 StromStG setzt voraus, dass sich die Pflicht zur Führung von Büchern und zur Bilanzierung aus handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften ergibt und nicht nur auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung beruht.2. Bei einem in Form eines Zweckverbandes betriebenen Wasserversorgungsbetrieb handele es sich nicht um einen Gewerbebetrieb, weil es sich nach der damals gültigen Fassung des § 54 Hess. Wassergesetz um einen Betrieb handelt, der ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.