Der Kläger beendete am ...06.1998 seine Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Seit dem ...02.1999 betreibt er selbstständig ein Buchhaltungsbüro; daneben war er bis zum ...05.2003 als Steuerfachangestellter tätig. In der Zeit vom ...10.2000 bis zum ...09.2001 besuchte er einen Vorbereitungslehrgang (mit jeweils ca. je 8 Wochenstunden) auf die Prüfung zum Steuerfachwirt, die er danach aber nicht ablegte.
Wie in den Vorjahren setzte der Beklagte auch für das Streitjahr 2005 einen Gewerbesteuermessbetrag gegenüber dem Kläger fest. Das anschließende Einspruchsverfahren, mit dem der Kläger erstmalig geltend machte, er erziele Einkünfte aus freiberuflicher, nämlich aus einer dem Katalogberuf des Steuerberaters ähnlichen Tätigkeit, blieb erfolglos.
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