FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 21.05.2001
1 K 326/97
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 1233
GmbHR 2001, 990

Buchungsfehler; Geschäftsführergehalt

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 326/97

DRsp Nr. 2001/11130

Buchungsfehler; Geschäftsführergehalt

1. Bloße Buchungsfehler führen nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Ein solcher Buchungsfehler kann vorliegen, wenn der Steuerberater für einen Veranlagungszeitraum - im Gegensatz zu den Jahren davor und danach - vergisst, das Verrechnungskonto zu verzinsen. 2. Bei einem kleineren Unternehmen des Handels mit KFZ und Zubehör (Umsatz 2 bis 5 Millionen DM) kann bei schlechter Ertragslage ein 1993 und 1994 gezahltes Geschäftsführergehalt von mehr als 7.500 DM monat-lich unangemessen sein.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine 1977 gegründete GmbH, betreibt den Handel mit Kraftfahrzeugen und deren Zubehör. Ihr Stammkapital i.H.v. 50.000 DM wurde ab 1980 von ihrem allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer, Herrn P. B., gehalten (1 ff., 12 ff. Dok.).

Der Geschäftsführer bezog gemäß dem Anstellungsvertrag vom 1. Dezember 1986 und den dazu vereinbarten Ergänzungen folgende Monatsgehälter (Bl. 20 ff. Dok.):

ab 1. Januar 1987:

3.623,- DM

ab 1. Juni 1989:

5.000,- DM

zuzügl. je ein Monatsgehalt als Weihnachts- u. Urlaubsgeld

ab 1. Oktober 1990:

7.500,- DM

zuzügl. je ein Monatsgehalt als Weihnachts- u. Urlaubsgeld

ab 1. Dezember 1991:

12.000,- DM

zuzügl. je ein Monatsgehalt als Weihnachts- u. Urlaubsgeld + Gewinntantieme i.H.v. 30%

ab 1. August 1992:

9.500,- DM