Streitig ist der bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns anzusetzende Buchwert des veräußerten Grund und Bodens.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie bewirtschaftet einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Ihren Gewinn ermittelt die Klägerin für das Regelwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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