FG Niedersachsen - Urteil vom 11.05.2011
4 K 13/09
Normen:
EStG § 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 7 Abs. 6; EStG § 13; EStDV § 11d Abs. 2;

Buchwertabspaltung bei Entstehung eines Bodenschatzes

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 4 K 13/09

DRsp Nr. 2011/19026

Buchwertabspaltung bei Entstehung eines Bodenschatzes

Die Zuordnung eines Bodenschatzes zum notwendigen landwirtschaftlichen BV kommt nur in Betracht, wenn dieser für betriebliche Zwecke verwertet werden soll. Die Buchwertabspaltung bei Entstehung eines Bodenschatzes tritt ein, wenn sich durch Abspaltung von der Substanz eines vorhandenen WG ein neues selbstständiges WG bildet. Dann ist der Buchwert des ursprünglich einheitlichen WG nach den Wertverhältnissen in Abspaltungszeitpunkt auf das alte und das neu entstandene WG aufzuteilen. Ohne Substanzabspaltung kommt eine Wertabspaltung nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 7 Abs. 6; EStG § 13; EStDV § 11d Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist der bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns anzusetzende Buchwert des veräußerten Grund und Bodens.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie bewirtschaftet einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Ihren Gewinn ermittelt die Klägerin für das Regelwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).