BAG - Urteil vom 15.11.2022
3 AZR 505/21
Normen:
HGB § 266 Abs. 3; HGB § 277 Abs. 3 S. 2; BGB § 826;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 16 Nr. 136
ArbRB 2023, 45
BB 2023, 243
BB 2023, 698
DB 2023, 1099
DZWIR 2023, 581
EzA-SD 2023, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 525/20
ArbG Wiesbaden, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 302/19

Bündelung von Prüfungsterminen beim Drei-Jahres-Rhythmus des § 16 Abs. 1 BetrAVGPrognostizierte wirtschaftliche Entwicklung als Basis der RentenanpassungsentscheidungKeine Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Rentenleistungen wegen RückstellungsbildungLagebericht nach § 289 HGBKein Berechnungsdurchgriff bei GewinnabführungsvertragAngemessene Eigenkapitalverzinsung und Gewinnabführungsvertrag

BAG, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 3 AZR 505/21

DRsp Nr. 2023/1158

Bündelung von Prüfungsterminen beim Drei-Jahres-Rhythmus des § 16 Abs. 1 BetrAVG Prognostizierte wirtschaftliche Entwicklung als Basis der Rentenanpassungsentscheidung Keine Verpflichtung zur Anpassung der laufenden Rentenleistungen wegen Rückstellungsbildung Lagebericht nach § 289 HGB Kein Berechnungsdurchgriff bei Gewinnabführungsvertrag Angemessene Eigenkapitalverzinsung und Gewinnabführungsvertrag

Das Bestehen eines isolierten Gewinnabführungsvertrags rechtfertigt im Rahmen der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG keinen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft. Orientierungssätze: 1. Der durch § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung sämtlicher Prüfungstermine in einem Unternehmen zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (Rn. 20). 2. Für die im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG zu erstellende Prognose kommt es nicht auf die durchschnittlich in den drei letzten Jahren vor dem Anpassungsstichtag erwirtschaftete Eigenkapitalverzinsung an. Entscheidend ist vielmehr, ob sich im Referenzzeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Anpassung der laufenden Leistungen ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag erwarten lässt (Rn. 24).