BFH - Beschluß vom 31.03.2000
VII B 17/00
Normen:
AO § 192 ; ATAÜk Art. 3 Abs. 2 Alt. 2 Art. 6 Abs. 1 ; EWGVtr 3599/82 Art. 23 ; FGO § 33 Abs. 1 ; GVG §§ 13 17a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1265

Bürgschaft für Zahlung von Eingangsabgaben

BFH, Beschluß vom 31.03.2000 - Aktenzeichen VII B 17/00

DRsp Nr. 2000/6002

Bürgschaft für Zahlung von Eingangsabgaben

1. Die durch die von der Kl'in. angenommene Bürgschaftserklärung begründete Verpflichtung des Bekl., für die Zahlung von Eingangsabgaben einzustehen, steht dem privatrechtlichen Charakter der Bürgschaft nicht entgegen. § 48 Abs. 2 AO sieht ausdrücklich vor, dass sich Dritte vertraglich verpflichten können, für Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis einzustehen. 2. Der Umstand, dass sich ein Verband für die Entrichtung der Eingangsabgaben verbürgt, bedeutet nicht, dass er damit Zollschuldner wird.

Normenkette:

AO § 192 ; ATAÜk Art. 3 Abs. 2 Alt. 2 Art. 6 Abs. 1 ; EWGVtr 3599/82 Art. 23 ; FGO § 33 Abs. 1 ; GVG §§ 13 17a Abs. 2 ;

Gründe: