Tatbestand:
Streitig ist, ob Aufwendungen für Bürgschaften als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Bis 31. Dezember 1993 war er als Einzelanwalt tätig; seinen Gewinn ermittelte er gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Seit 1. Januar 1994 ist er an einer Sozietät beteiligt.