FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 04.12.2006
1 K 351/03
Normen:
EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 20 Abs. 1 ;

Bürgschaftsaufwendungen eines GmbH-Gesellschafters und GmbH-Arbeitnehmers

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 1 K 351/03

DRsp Nr. 2007/5033

Bürgschaftsaufwendungen eines GmbH-Gesellschafters und GmbH-Arbeitnehmers

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 1. Für die Frage, ob die von einem Gesellschafter und Arbeitnehmer der GmbH für die Gesellschaft übernommene Bürgschaft durch das Gesellschafts- oder durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist, ist maßgebend auf die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft abzustellen. Die Höhe der Beteiligung (unbedeutend oder nicht unbedeutend) ist - neben anderen - nur ein wesentliches Sachverhaltselement mit Indizwirkung hinsichtlich des Veranlassungszusammenhangs, das im Rahmen der Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls zu würdigen ist. 2. Die nach dem Konkurs der GmbH geleisteten Aufwendungen des bei Übernahme der Bürgschaft mit 12,5 % an der GmbH beteiligten Gesellschafters und Arbeitnehmers sind nicht als Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte abziehbar, sondern der Gesellschafterstellung zuzuordnen, - weil ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht bereit ist, Bürgschaften oder Darlehen zugunsten seines ihm fremden Arbeitgebers zu übernehmen,