FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.05.2003
13 K 126/01
Normen:
EStG (1977) § 9 Abs. 1 S. 1 § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1298

Bürgschaftsinanspruchnahme des Geschäftsführers und ehemaligen Gesellschafters für Schulden der GmbH regelmäßig keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben; Einkommensteuer 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 13 K 126/01

DRsp Nr. 2003/9311

Bürgschaftsinanspruchnahme des Geschäftsführers und ehemaligen Gesellschafters für Schulden der GmbH regelmäßig keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben; Einkommensteuer 1997

1. Bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Bürgschaftsübernahme zugunsten der Gesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Veranlassung durch die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer angenommen werden.2. Eine Bürgschaftsübernahme des Geschäftsführers einer GmbH, an der er selbst nicht (mehr) beteiligt ist, aber deren Anteile im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme zu 100 % von seiner Ehefrau gehalten werden, ist regelmäßig - zumal bei einer sogenannten Finanzplan-Bürgschaft - nicht durch die Geschäftsführertätigkeit verursacht. Soweit in den Zahlungen aus der Bürgschaftsinanspruchnahme Zuwendungen an die Ehefrau als Alleingesellschafterin zu sehen sind, kommt eine mittelbare verdeckte Einlage der Ehefrau in das Gesellschaftsvermögen in Betracht.