FG Thüringen - Urteil vom 25.10.2001
III 1084/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 88 ; AO 1977 § 164 ;

Büro- und Praxisräume im Wohnhaus als Betriebsstätte oder häusliches Arbeitszimmer; Begriff eines häuslichen Arbeitszimmers; Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen; Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung wegen der im Wege einer Ortsbesichtigung gewonnenen neuen Erkenntnisse; Einkommensteuer 1996

FG Thüringen, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen III 1084/99

DRsp Nr. 2002/4746

Büro- und Praxisräume im Wohnhaus als Betriebsstätte oder häusliches Arbeitszimmer; Begriff eines häuslichen Arbeitszimmers; Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen; Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung wegen der im Wege einer Ortsbesichtigung gewonnenen neuen Erkenntnisse; Einkommensteuer 1996

1. Für die Frage, ob Büro- oder Praxisräume als Betriebstätte oder als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sind, können folgende Abgrenzungsmerkmale von Bedeutung sein: - räumliche Integration in die Wohnung - Verhältnis der beruflich genutzten Fläche zur Wohnfläche - Bewertungsrechtliche Einstufung des Gebäudes - Ausstattung der beruflichen Räume - Art der beruflichen Nutzung - Beschäftigung fremder Arbeitnehmer in den Räumen - Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit. 2. Hier: Beurteilung der im Keller eines Wohnhauses befindlichen Notfallpraxis und des im Erdgeschoss gelegenen Büros einer Ärztin, die den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit in der vom Wohnhaus getrennten Gemeinschaftspraxis ausübt, als häusliches Arbeitszimmer.