Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberatungsgesellschaft; Betriebsaufspaltung trotz Einstimmigkeitserfordernisses bei der Besitz-GbR mit an der Betriebs-GmbH nichtbeteiligten Gesellschaftern; Gestaltungsmissbrauch durch Vereinbarung einer einstimmigen Beschlussfassung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2001 - Aktenzeichen 14 K 3/98
DRsp Nr. 2001/16276
Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberatungsgesellschaft; Betriebsaufspaltung trotz Einstimmigkeitserfordernisses bei der Besitz-GbR mit an der Betriebs-GmbH nichtbeteiligten Gesellschaftern; Gestaltungsmissbrauch durch Vereinbarung einer einstimmigen Beschlussfassung
1. Vermietet eine personell im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung mit einer Steuerberatungsgesellschaft verbundene GbR ein von der Steuerberatungsgesellschaft neu errichtetes und ausschließlich für deren eigentliche Geschäftstätigkeit genutztes Büro- und Verwaltungsgebäude, stellt dieses eine wesentliche Betriebsgrundlage der Steuerberatungsgesellschaft dar, so dass die Unternehmen auch sachlich verflochten sind und mithin eine Betriebsaufspaltung vorliegt.
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