Büroräume eines nebenberuflich tätigen Rechtsanwalts
FG Nürnberg, vom 22.06.2004 - Aktenzeichen I 317/02
DRsp Nr. 2006/2634
Büroräume eines nebenberuflich tätigen Rechtsanwalts
Bei einem nebenberuflich tätigen Rechtsanwalt können die Aufwendungen für die in seinem Zweifamilienhaus eingerichteten Büroräume lediglich bis zu 1.250 EUR als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie nicht intensiv und dauerhaft für einen Publikumsverkehr genutzt werden.