FG München - Urteil vom 11.06.2002
13 K 3487/01
Normen:
DBA-Jugoslawien Art. 5 Abs. 1 ; DBA-Jugoslawien Art. 5 Abs. 2 Buchst. c ; DBA-Jugoslawien Art. 5 Abs. 4 Buchst. e ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 23
EFG 2002, 1426

Büroraum als Betriebsstätte eines Handelsvertreters nach DBA-Jugoslawien; Zu den Merkmalen einer Betriebsstätte i. S.v. Art. 5 DBA Jugoslawien; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 11.06.2002 - Aktenzeichen 13 K 3487/01

DRsp Nr. 2002/13803

Büroraum als Betriebsstätte eines Handelsvertreters nach DBA-Jugoslawien; Zu den Merkmalen einer Betriebsstätte i. S.v. Art. 5 DBA Jugoslawien; Einkommensteuer 1996

Ein selbständiger Handelsvertreter für Bügelmaschinen, der überwiegend vor Ort in den Geschäftsräumen seiner Kunden in Jugoslawien tätig wird, weil dort die Verträge ausgehandelt und abgeschlossen werden, der aber aufgrund des Umfangs der Geschäfte einer ortsfesten Einrichtung ("Geschäftsstelle") zur Vorbereitung und Koordinierung der Geschäfte sowie zur Organisation der nachvertraglichen Betreuung der Kundschaft bedarf und hierzu einen Büroraum in Jugoslawien angemietet hat, unterhält dadurch eine Betriebsstätte (Geschäftsstelle) i. S. des DBA-Jugoslawien.

Normenkette:

DBA-Jugoslawien Art. 5 Abs. 1 ; DBA-Jugoslawien Art. 5 Abs. 2 Buchst. c ; DBA-Jugoslawien Art. 5 Abs. 4 Buchst. e ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist zumindest seit 1979 für die ... in ... (V-KG in L), eine Herstellerin von Bügelmaschinen, als selbständiger Handelsvertreter tätig. Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen den Verkauf dieser Produkte im ehemaligen Jugoslawien (J).