Der Gesetzgeber beabsichtigt mit dem Jahressteuergesetz 2013 einige Änderungen des steuerlichen Kindergeldrechts (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 302/12). Dadurch wird § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG in den folgenden Punkten wesentlich geändert:
Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG : Weitere Berücksichtigung des anderen Dienstes im Ausland
Mit der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (BGBl. 2011 I S.
§
Einführung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e EStG : Berücksichtigung der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des
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