Die Richtlinie 2011/98/EU vom 13. Dezember 2011 ist bis zum 25. Dezember 2013 in nationales Recht umzusetzen.
Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe e dieser Richtlinie bestimmt, dass Drittstaatsarbeitnehmer beim Anspruch auf Familienleistungen das Recht auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen haben.
Nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben b und c dieser Richtlinie muss es sich dabei um Personen handeln, die
zu anderen als zu Arbeitszwecken zugelassen sind und eine Arbeitserlaubnis und einen Aufenthaltstitel im Sinne der VO (EG) 1030/2002 besitzen oder
zu Arbeitszwecken zugelassen sind.
„Aufenthaltstitel” im Sinne der VO (EG) 1030/2002 ist nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a VO (EG) 1030/2002 jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis, die einen Drittstaatsangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt; ausgenommen sind jedoch Visa sowie Titel, die für die Dauer der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Gewährung von Asyl ausgestellt worden sind.
Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung ist § 62 Abs. 2 EStG ab dem 25. Dezember 2013 europarechtskonform anzuwenden:
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