I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist bei den Stadtwerken in F auf wechselnden Linien als Busfahrer beschäftigt. Das jeweils zu führende Fahrzeug hat er an unterschiedlichen Busdepots seines Arbeitgebers zu übernehmen. Er sieht hierin eine Einsatzwechseltätigkeit und machte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1998 deshalb seine Aufwendungen für die mit dem privaten Kfz unternommenen Fahrten von seiner Wohnung zu diesen Fahrzeugdepots und zurück mit den tatsächlichen Kosten steuerlich geltend. Demgegenüber erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nur die Kilometer-Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.
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