Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet zu Kreuzfahrtreise in Drittland unterliegt der Margenbesteuerung; Einheitlichkeit der Reiseleistung; Vereinfachungsregeln nach Abschn. 273 Abs. 6 UStG u nd § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 1 K 337/05
DRsp Nr. 2009/25811
Bustransfer im Gemeinschaftsgebiet zu Kreuzfahrtreise in Drittland unterliegt der Margenbesteuerung; Einheitlichkeit der Reiseleistung; Vereinfachungsregeln nach Abschn. 273 Abs. 6UStG u nd § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2UStG
1. Der im Gemeinschaftsgebiet bewirkte Bustransfer von Reisenden von ihrem Heimatort zum Hafen, dem Ausgangsort für eine im Drittland durchgeführte Kreuzfahrtreise, unterliegt - anders als die Schiffsreise - mit seinem im Gemeinschaftsgebiet bewirkten Streckenanteil der Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 3UStG und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Dies gilt auch dann, wenn wegen gleich hoher Aufwendungen von Unternehmer und Reisenden insoweit keine Marge entsteht.2. Die Einheitlichkeit der Leistung hat im Rahmen der Besteuerung von Reiseleistungen nicht zur Folge, dass der Bustransfer das steuerliche Schicksal der steuerfreien Kreuzfahrt teilt, selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich dabei um Haupt- und Hilfsleistung handelt. § 25UStG verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeinen Regeln zur Einheitlichkeit der Leistung, zum Leistungsort und zur Bemessungsgrundlage.
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