BVerfG - Beschluss vom 12.01.2006
2 BvR 660/05
Fundstellen:
FamRZ 2006, 929
NJW 2006, 1866
Vorinstanzen:
BFH, vom 31.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III B 59/04
FG Münster, vom 13.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4287/02

BVerfG - Beschluss vom 12.01.2006 (2 BvR 660/05) - DRsp Nr. 2006/6761

BVerfG, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 660/05

DRsp Nr. 2006/6761

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Abzug von Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 und 2000.

1. Die Beschwerdeführer haben in den Streitjahren des Ausgangsverfahrens (1999 und 2000) Aufwendungen für die Berufsausbildung ihrer Tochter in Höhe von jeweils rund 52.000 DM getragen. In den Jahren 1999 und 2000 war der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt und Notar tätig, die Beschwerdeführerin war Hausfrau; die Tochter der Beschwerdeführer absolvierte ein Studium der Architektur an der University of California in Berkeley.