Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 11 Abs. 2 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes vom 14. Dezember 1990 in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Wettbürosteuer vom 14. März 2017 mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist.
Gründe
A. Sach- und Streitstand
Im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 2 K 37/19 (1) beim Finanzgericht Bremen geführten Klageverfahrens wegen Festsetzung von Wettbürosteuer für den Monat Juli 2017 ist zwischen den Beteiligten u. a. streitig, ob §§ 8 ff. des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes vom 14. Dezember 1990 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen -Brem.GBl.- vom 19. Dezember 1990, 467 ff.) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Wettbürosteuer vom 14. März 2017 (Brem.GBl. 2017, 104) - nachfolgend abgekürzt: VergnStG BR - mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und deshalb ungültig sind und ob Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin auszulegen ist, dass er §§ 8 ff. VergnStG BR entgegensteht.