BVerwG vom 29.08.1986
7 C 5.85
Normen:
EStG § 7 d Abs.2 Nr.2; VwGO §§ 40, 43 ;
Fundstellen:
BB 1987, 166
DRsp V(556)208a-b
DVBl 1987, 239
JuS 1987, 663
NVwZ 1987, 216

BVerwG - 29.08.1986 (7 C 5.85) - DRsp Nr. 1992/5523

BVerwG, vom 29.08.1986 - Aktenzeichen 7 C 5.85

DRsp Nr. 1992/5523

a-b. Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten über den Inhalt einer nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 EStG 1979 erteilten Bescheinigung, die zur Erlangung steuerlicher Vorteile beim Finanzamt vorzulegen ist; (b) Zulässigkeit der Rechtsverfolgung im Wege einer Feststellungsklage.

Normenkette:

EStG § 7 d Abs.2 Nr.2; VwGO §§ 40, 43 ;

Die Kl. hat im Zusammenhang mit einer Verlagerung ihres der Sektherstellung dienenden Betriebs zahlreiche Anträge auf Erteilung von Bescheinigungen gemäß § 7 d Abs. 2 Nr. 2 des EinkommensteuerG i. d. F. vom 21. 6. 1979 (BGBl. I S. 721) EStG Ä gestellt, welche die im Rahmen der Betriebsverlagerung angeschafften und hergestellten Wirtschaftsgüter zum Gegenstand haben. Nach der genannten Vorschrift können erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die dem Umweltschutz dienen, nur dann inanspruchgenommen werden, wenn die von der Landesregierung bestimmte Stelle bescheinigt, daß die Wirtschaftsgüter bestimmt und geeignet sind, unmittelbar und ausschließlich oder fast ausschließlich dem Umweltschutz zu dienen, und ihre Anschaffung oder Herstellung im öffentl. Interesse erforderlich ist. Die Behörde hat die Bescheinigung »gem. § 7 d Abs. 8 EStG« erteilt.