BVerwG - Beschluss vom 02.02.2006
7 B 101.05
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 408/01

BVerwG - Beschluss vom 02.02.2006 (7 B 101.05) - DRsp Nr. 2006/6630

BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 7 B 101.05

DRsp Nr. 2006/6630

Gründe:

Die Klägerin begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück, der früher ihrer Mutter gehörte. Diese verzichtete im Jahre 1975 auf ihren Miteigentumsanteil. Er wurde daraufhin in Volkseigentum überführt. Die Mutter der Klägerin verstarb 1979. Das Staatliche Notariat K. stellte einen Erbschein vom 16. November 1979 aus, nach dem die Mutter der Klägerin von deren Bruder Peter D. zu 2/3 und von dem weiteren Bruder Dr. Klaus D. zu 1/3 beerbt wurde.

Die Klage auf vermögensrechtliche Rückübertragung des Miteigentumsanteils an die Klägerin hat das Verwaltungsgericht unter anderem mit der Begründung abgewiesen, es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin Erbin und damit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG Rechtsnachfolgerin nach ihrer Mutter sei, weil der bisher nicht eingezogene Erbschein nicht sie, sondern ihre Brüder als Erben nach ihrer Mutter ausweise. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche die Klägerin ihr beimisst.