BVerwG - Beschluss vom 19.01.2006
2 B 46.05
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LB 51/05

BVerwG - Beschluss vom 19.01.2006 (2 B 46.05) - DRsp Nr. 2006/6623

BVerwG, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 2 B 46.05

DRsp Nr. 2006/6623

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin, einen während eines Schullandaufenthalts in einem Waldheim zwischen dem 6. und 13. August 2002 erlittenen Zeckenbiss als Dienstunfall anzuerkennen, mit der Begründung verneint, es fehle an der gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erforderlichen örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit des schädigenden Ereignisses. Hierfür müsse in zeitlicher Hinsicht der Tag, an dem das Ereignis eingetreten sei, datumsmäßig feststehen. Die durch den Zeckenbiss hervorgerufene Infektion könne auch nicht gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall gelten, weil der Schullandaufenthalt nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit einem besonders erhöhten Risiko einer solchen Erkrankung verbunden gewesen sei.

Die Klägerin hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob das Tatbestandsmerkmal der zeitlichen Bestimmbarkeit des schädigenden Ereignisses gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erfüllt sei, wenn sich der Zeitraum, in dem das Ereignis stattgefunden habe, auf eine Woche eingrenzen lasse.