AO § 348 Abs. 1 Nr. 1 ; GewO § 33c Abs. 1, Abs. 2 § 35 ; UStG (1980/1993) § 18 Abs. 1, Abs. 5 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 § 133 Abs. 3 S. 3 § 86 Abs. 1 ; VwVfG § 49 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr.5
GewArch 1995, 111
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein,
BVerwG - Beschluß vom 22.06.1994 (1 B 114.94) - DRsp Nr. 1995/5583
BVerwG, Beschluß vom 22.06.1994 - Aktenzeichen 1 B 114.94
DRsp Nr. 1995/5583
1. Im Falle einer Aufklärungsrüge ist der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung nur dann "bezeichnet" i.S.d. § 133 Abs. 3VwGO, wenn substantiiert angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Auffassung - eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.2. Bestehen Steuerrückstände aufgrund eines vollziehbaren und nicht angefochtenen Steuerbescheides, so kann die Entziehung einer Gewerbeerlaubnis wegen der Verletzung steuerlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht mit der Begründung angefochten werden, die ausstehenden Steuern seien rechtswidrig erhoben worden.
Normenkette:
AO § 348 Abs. 1 Nr. 1 ; GewO § 33c Abs. 1, Abs. 2 § 35 ; UStG (1980/1993) § 18 Abs. 1, Abs. 5 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 § 133 Abs. 3 S. 3 § 86 Abs. 1 ; VwVfG § 49 Abs. 2 Nr. 3 ;
Gründe:
1. Die Beschwerde der Klägerinnen hat keinen Erfolg.
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