BVerwG - Urteil vom 05.03.1971 (VII C 44.68) - DRsp Nr. 1996/26518
BVerwG, Urteil vom 05.03.1971 - Aktenzeichen VII C 44.68
DRsp Nr. 1996/26518
»Gegen den gemäß § 212 b Abs. 3AO ergangenen Besichtigungsbescheid, der eine unanfechtbar festgesetzte Gewerbesteuer herabgesetzt hat, kann nicht mehr geltend gemacht werden, daß der verbliebenen Steuerfestsetzung die Rechtsgrundlage fehle (Ergänzung zu BVerwGE 29, 270).Die Bekanntmachung der erstmaligen Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer ist auch noch nach Ablauf des Rechnungsjahres jedenfalls dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, bei deren Vorliegen sich ein Abgabengesetz rechtmäßig rückwirkende Kraft geben kann (Ergänzung zu BVerwGE 3,45).«