Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2020 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Mai 2019 werden geändert. Der Änderungsbescheid vom 7. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2018 wird aufgehoben, soweit darin die Steuerfestsetzung für den Zeitraum von Februar 2016 bis April 2017 erfolgte.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer.
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