FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.09.2002
11 K 40/98
Normen:
StBerG § 37 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Chancengleichheit bei der Steuerberaterprüfung; Steuerberaterprüfung 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 11 K 40/98

DRsp Nr. 2005/902

Chancengleichheit bei der Steuerberaterprüfung; Steuerberaterprüfung 1997

Der Umstand, dass bei der Steuerberaterprüfung einem Teil der Kandidaten eine Klausur nebst Lösungen bekannt war, stellt keinen objektiven Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit dar, da keiner dieser Kandidaten vorher wusste, dass diese Klausur gestellt werden würde.

Normenkette:

StBerG § 37 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erzielte im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 1997 die Gesamtnote 4,66 (Verfahrensrecht 5, Ertragsteuerrecht 5, Buchführung 4). In seiner Sitzung vom 8. Januar 1998 entschied der Prüfungsausschuss, dass die Klägerin die Prüfung nicht bestanden habe. Der Beklagte teilte dieses Ergebnis der Klägerin mit Schreiben vom 8. Januar 1998 mit. Außerdem teilte er ihr mit, dass sie von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sei, da die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteige.