FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2000
1 K 2119/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Computer als Arbeitsmittel

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2000 - Aktenzeichen 1 K 2119/99

DRsp Nr. 2001/2454

Computer als Arbeitsmittel

Die berufliche Veranlassung für die Anschaffung eines Computers ist anhand objektiv nachprüfbarer Merkmale festzustellen. Bei einem Lehrer mit den Fächern Wirtschaftskunde, Sozialkunde, Biologie und Erdkunde ist die Arbeit mit dem Computer anhand von zahlreichen Unterlagen belegt. Das Internet ermöglicht einem Lehrer einen Zugriff auf aktuelle Zahlen für den Wirtschaftskundeunterricht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger die AfA für die Anschaffung eines Computers nebst Zubehör als Werbungskosten geltend machen kann.