FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.05.2000
2 K 2340/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Computer mit Soundkarte als Arbeitsmittel

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2000 - Aktenzeichen 2 K 2340/98

DRsp Nr. 2001/2452

Computer mit Soundkarte als Arbeitsmittel

Die Ausrüstung mit Soundkarte und Lautsprechern kann nicht als Indiz für die private Verwendung eines Computers angeführt werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Computer als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Lehrer an einer berufsbildenden Schule. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er Aufwendungen in Höhe von 1.538,00 DM als Werbungskosten geltend (25 % AfA aus den Anschaffungskosten 1994 von rund 6.000,00 DM).

Der Beklagte ließ die AfA auf den Computern nicht zum Werbungskostenabzug zu; der Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg.