FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2004
6 K 2184/02
Normen:
EStG § 6 Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, 7 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1004

Computertisch als GWG absetzbar

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 6 K 2184/02

DRsp Nr. 2006/20920

Computertisch als GWG absetzbar

Ein Computertisch ist einer selbständigen Nutzung fähig und ist als GWG und Arbeitsmittel in voller Höhe bei den Werbungskosten abzuziehen, ohne dass die Aufwendungen einer Aufteilung in einen privaten und einen beruflichen Anteil bedürften.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, 7 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Im Streit steht, ob die Einkünfte und Bezüge des Sohnes S (i.f. S.) die Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG im Jahr 2002 überschritten haben.