FG Köln - Urteil vom 28.04.1998
9 K 7124/96
Normen:
EStG § 10e Abs. 2 ;

Dachgeschoßausbau und Errichtung eines Carports keine einheitliche Baumaßnahme

FG Köln, Urteil vom 28.04.1998 - Aktenzeichen 9 K 7124/96

DRsp Nr. 2002/12426

Dachgeschoßausbau und Errichtung eines Carports keine einheitliche Baumaßnahme

1. Die Errichtung eines Carports und der Umbau des Carports in eine Garage stellt - für sich allein betrachtet - weder einen Ausbau noch eine Erweiterung im Sinne von § 10e Abs. 2 EStG dar. 2. Der Ausbau eines Dachgeschosses und die ebenerdige Errichtung eines Carports stellen keine einheitliche Baumaßnahme dar.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Errichtung eines Carports und dessen nachträglichen Umbau in eine Garage im Rahmen der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).