BGH - Beschluss vom 05.07.2018
1 StR 111/18
Normen:
AO § 370;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 318
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.10.2017

Darlegen der Berechnung der Nettoausgangsumsätze durch Schätzung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung (hier: Schwarzarbeit)

BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 1 StR 111/18

DRsp Nr. 2018/10712

Darlegen der Berechnung der Nettoausgangsumsätze durch Schätzung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung (hier: "Schwarzarbeit")

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind. Dem Tatgericht obliegt es, die geschuldeten nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen. Falls solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geschätzt werden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370;

Gründe