Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19. August 2020 wird zurückgewiesen.
Das Vorbringen in der Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung von seiner Auffassung abzurücken, wonach der Beklagte mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass das Oberlandesgericht seinen Anspruch auf ein faires Verfahren in einer Weise verletzt hätte, dass sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision nicht mehr ausgewirkt hätte.
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