Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juli 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte (erstinstanzlich Beklagte zu 1) wegen einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 24.08.2012 auf Schmerzensgeld (mindestens 25.000,00 €), Schadensersatz (25.389,18 €) Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (3.368,19 €) in Anspruch.
1. 2. 3. 4.
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