FG Hamburg - Beschluss vom 09.10.2001
II 333/01
Normen:
AO § 69 Abs. 3 ; AO § 191 ;

Darlegung der Ermessenserwägungen im Zusammenhang mit dem Erlass eines Haftungsbescheides

FG Hamburg, Beschluss vom 09.10.2001 - Aktenzeichen II 333/01

DRsp Nr. 2002/4561

Darlegung der Ermessenserwägungen im Zusammenhang mit dem Erlass eines Haftungsbescheides

Im Rahmen eines Haftungsbescheides sind die Ermessenserwägungen darzulegen, die zu der Annahme einer Tilgungsquote von 100% führen, wenn der Steuerschuldner wenige Monate später seine Geschäftstätigkeit und Zahlungen einstellt und Informationen über seine finanzielle Situation nicht vorliegen.

Normenkette:

AO § 69 Abs. 3 ; AO § 191 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Antragstellerin zu Recht für Steuerschulden der "B-Bau GmbH i.L." (künftig: GmbH) in Haftung genommen wurde.