I.
Der Antragsteller betrieb im Streitjahr 1999 ein Restaurant in der xxxxxxstraße in X. Er wurde beim Antragsgegener (dem Finanzamt -FA-) zusammen mit der Antragstellerin zu 2. zur Einkommensteuer (ESt) und allein zum Gewerbesteuermessbetrag(GewSt-Messbetrag) veranlagt sowie umsatzsteuerlich geführt. Auf die nach ergangenen Schätzbescheiden eingereichten ESt-, GewSt- und Umsatzsteuer (USt)-Erklärungen setzte das FA diese Steuern mit Abweichungen von den Erklärungen fest. Im Einspruchsverfahren legte der Antragsteller diverse vom FA angeforderte Unterlagen und Erläuterungen zu offenen Fragen des FA vor.
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