Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (vgl. § 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die von der Beschwerde behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt worden (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Danach muss für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zunächst einmal eine konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet werden. Ferner ist darzulegen, weshalb diese Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden muss. Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), so ist insbesondere auszuführen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Februar 1999 III B 194/96, BFH/NV 1999, 1123, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Beschwerde nicht.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|