BFH - Beschluß vom 31.07.2000
III B 18/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 59

Darlegung der grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 31.07.2000 - Aktenzeichen III B 18/00

DRsp Nr. 2000/9547

Darlegung der grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Voraussetzungen für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffende Einwände sind im Zulassungsverfahren unbeachtlich. 3. Zu den Voraussetzungen für die Darlegung einer Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 FGO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (vgl. § 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die von der Beschwerde behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt worden (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Danach muss für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zunächst einmal eine konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet werden. Ferner ist darzulegen, weshalb diese Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden muss. Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), so ist insbesondere auszuführen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Februar 1999 III B 194/96, BFH/NV 1999, 1123, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Beschwerde nicht.