BFH - Beschluß vom 14.06.2000
X B 38/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 45

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BFH, Beschluß vom 14.06.2000 - Aktenzeichen X B 38/00

DRsp Nr. 2000/8380

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

1. Die Rechtsfrage, ob Schuldzinsen als vorweggenommene Werbungskosten bei künftigen Renteneinkünften anzuerkennen sind, ist von der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. 2. Ob die Rechtslage bei Einlegung der Beschwerde unter Umständen anders zu beurteilen war, ist unerheblich, weil es insoweit auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ankommt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, zum Teil, weil der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) den allein geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der für dieses Verfahren nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise dargelegt hat, zum Teil, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht gegeben sind.