Die Beschwerde hat keinen Erfolg, zum Teil, weil der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) den allein geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in der für dieses Verfahren nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Weise dargelegt hat, zum Teil, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht gegeben sind.
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