Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel sind nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Art und Weise dargelegt, jedenfalls liegen sie nicht --wie § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO voraussetzt-- vor.
a) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO behauptet, ist dieser vermeintliche Mangel nicht hinreichend dargelegt.
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