BFH - Beschluss vom 20.04.2012
III B 36/11
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 272/09

Darlegung der Rüge eines entsprechenden Verfahrensverstoßes des Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 20.04.2012 - Aktenzeichen III B 36/11

DRsp Nr. 2012/10119

Darlegung der Rüge eines entsprechenden Verfahrensverstoßes des Finanzgerichts

1. NV: Mit der Rüge, das FG habe das Vorliegen der Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage zu Unrecht verneint, wird der fehlerhafte Erlass eines Prozessurteils und damit ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Ein solcher Mangel liegt aber nicht vor, wenn das FG fehlerfrei festgestellt hat, dass der Kindergeldberechtigte für den Streitzeitraum überhaupt keinen Einspruch eingelegt hat. 2. NV: Mit der Rüge, das FG habe sich in Widerspruch zu andern Gerichtsentscheidungen gesetzt ohne dass voneinander abweichende tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angegriffenen Urteil und der vermeintlichen Divergenzentscheidung gegenüber gestellt werden, wird keine Divergenz, sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend gemacht.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel sind nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Art und Weise dargelegt, jedenfalls liegen sie nicht --wie § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO voraussetzt-- vor.

a) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO behauptet, ist dieser vermeintliche Mangel nicht hinreichend dargelegt.