FG Hamburg - Urteil vom 13.04.2005
VI 425/03
Normen:
EStG § 7g ; FGO § 79b § 56 ;

Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen einer Ansparrücklage

FG Hamburg, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen VI 425/03

DRsp Nr. 2005/18212

Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen einer Ansparrücklage

Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens Betriebsausgaben (bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes) in der Höhe abziehen, die denen einer Gewinnminderung durch Rücklagenbildung bei Steuerpflichtigen mit Betriebsvermögensvergleich entsprechen. Das Investitionsvorhaben ist innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist konkret zu bezeichnen und die Bildung und Auflösung der Rücklage muss hinsichtlich jedes einzelnen Wirtschaftsgutes in der Buchführung nachvollziehbar sein.

Normenkette:

EStG § 7g ; FGO § 79b § 56 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Sonderposten mit Rücklageanteil - Ansparabschreibung gem. § 7g EStG - von der Klägerin zu Recht gebildet wurde.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Verkaufsleiter der P GmbH & Co. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die Klägerin als Fotografin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.