Die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015, jeweils zuletzt geändert am 19.03.2021, und die zugehörige Einspruchsentscheidung vom 03.04.2020 werden dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objekts "A-Straße ..., ... B" die Abschreibung für Abnutzung auf Grundlage einer Aufteilung der Anschaffungskosten im Verhältnis von 43,96% auf den Grund und Boden und von 56,04% auf das Gebäude und einer tatsächlichen Nutzungsdauer von 31 Jahren erfolgt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 23% und der Beklagte zu 77%.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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