BFH - Beschluss vom 23.02.2012
X B 91/11
Normen:
§ 158 AO; § 162 Abs 2 S 2 AO; § 76 Abs 1 S 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2184/10

Darlegung der Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO

BFH, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen X B 91/11

DRsp Nr. 2012/8740

Darlegung der Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO

1. NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen. 2. NV: Das FG muss einem Beweisantrag nur dann nachkommen, wenn dieser substantiiert ist. Das setzt voraus, dass das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen genau angegeben werden.

Normenkette:

§ 158 AO; § 162 Abs 2 S 2 AO; § 76 Abs 1 S 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder nicht vor oder sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das Finanzgericht (FG) habe durch das Unterlassen der Vernehmung des angebotenen Zeugen A gegen seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision.