Der Nichtigkeitsantrag der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) ist unzulässig.
1.
Da sich die "Nichtigkeitsklage" der Klägerin nicht auf Urteile i.S. von § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern auf den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 VI B 56/07 bezieht, ist sie als Antrag zu verstehen, den angegriffenen Beschluss entsprechend § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2008 I K 1/08 und vom 13. August 2008 III K 2/08, jeweils [...], m.w.N.).
2.
Zur Geltendmachung der Beschwer durch den angefochtenen Beschluss ist entsprechend § 40 Abs. 2 FGO das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds i.S. des § 579 Abs. 1 ZPO darzutun (vgl. auch Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 134 Rz 4). Hinsichtlich des BFH-Beschlusses vom 11. Dezember 2008 VI B 56/07 hat die Klägerin weder gegen den angegriffenen BFH-Beschluss solche Nichtigkeitsgründe vorgebracht noch entgegen § 134 FGO, § 583 ZPO dargetan, dass der BFH-Beschluss auf die Vorentscheidung betreffenden Anfechtungsgründen beruht.
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