BFH - Beschluss vom 04.05.2010
X B 16/10
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1643
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 378/06

Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung; Substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 04.05.2010 - Aktenzeichen X B 16/10

DRsp Nr. 2010/13148

Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung; Substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage

NV: Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben bzw. wurden nicht schlüssig dargelegt.

1.

a)

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) verlangt eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.).

b)