BGH - Beschluss vom 23.02.2017
III ZB 137/15
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 337; ZPO § 345; ZPO § 514 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 638
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 122/14
LG Berlin, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 55 S 275/14

Darlegung eines erheblichen Grundes für eine Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung; Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen III ZB 137/15

DRsp Nr. 2017/4592

Darlegung eines erheblichen Grundes für eine Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung; Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt werden kann, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, ist dabei vollständig und schlüssig in der Rechtsmittelbegründung vorzutragen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 892,50 €.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 337; ZPO § 345; ZPO § 514 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.