BFH - Beschluss vom 30.06.2023
I B 60/22
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 119 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AEUV Art. 107 Abs. 1; AEUV Art. 45; GG Art. 3 Abs. 1; Doppelbuchst. gg) DBA AUT 2000 Art. 23 Abs. 1 Buchst. b);
Fundstellen:
StX 2024, 137
BFH/NV 2024, 395
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1834/20

Darlegung konkreter Tatsachen für die Erhebung der Verfahrensrüge eines nicht ordnungsgemäß besetzten Gerichts

BFH, Beschluss vom 30.06.2023 - Aktenzeichen I B 60/22

DRsp Nr. 2024/2250

Darlegung konkreter Tatsachen für die Erhebung der Verfahrensrüge eines nicht ordnungsgemäß besetzten Gerichts

NV: Wird als Mangel des Verfahrens gerügt, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, gehört zur schlüssigen Darlegung dieser Verfahrensrüge im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung die Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich ergibt, weshalb der erkennende Senat fehlerhaft besetzt gewesen sein soll (z.B. BFH-Urteil vom 23.04.1996 - VIII R 70/93, BFH/NV 1997, 31). Soweit der Beschwerdeführer die vermeintlich fehlerhafte Besetzung des Gerichts an keinerlei konkreten Anhaltspunkten festmacht, sondern lediglich den Verdacht äußert, dass ein Verstoß vorgelegen haben könnte, genügt dies diesen Anforderungen nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 22.09.2022 - 15 K 1834/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 119 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AEUV Art. 107 Abs. 1; AEUV Art. 45; GG Art. 3 Abs. 1; Doppelbuchst. gg) DBA AUT 2000 Art. 23 Abs. 1 Buchst. b);

Gründe

I.