BFH - Beschluss vom 23.03.2004
X B 129/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 979
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2864/99

Darlegung von Revisionszulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 23.03.2004 - Aktenzeichen X B 129/03

DRsp Nr. 2004/6223

Darlegung von Revisionszulassungsgründen

Zu den Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO n.F.-- entspricht.

1. Die schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen weiter aufklären müssen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), setzt u.a. substantiierte Angaben des Beschwerdeführers darüber voraus,

- welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung (hier insbesondere durch Vernehmung von Zeugen) voraussichtlich ergeben hätten und

- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können

(ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. z.B. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 70).