Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO n.F.-- entspricht.
1. Die schlüssige Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen weiter aufklären müssen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), setzt u.a. substantiierte Angaben des Beschwerdeführers darüber voraus,
- welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung (hier insbesondere durch Vernehmung von Zeugen) voraussichtlich ergeben hätten und
- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können
(ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. z.B. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 70).
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