Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) kommt nicht in Betracht (vgl. unten 1.). Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Zulassung der Revision (vgl. unten 2.). Die erhobenen Verfahrensrügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes --§ 76 FGO --, rechtliches Gehör --§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)-- bzw. Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten --§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO --) liegen nicht vor (vgl. unten 3.).
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